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VwGH bestätigt Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages
Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags sind die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) und das gesamte Einkommen zu berücksichtigen.
Sachverhalt: Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger wurde von seinem österreichischen Arbeitgeber im Zeitraum vom bis nach Italien entsandt. Nach Auffassung des Steuerpflichtigen sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich aufrecht geblieben, und Österreich komme weiterhin das Besteuerungsrecht hinsichtlich seines gesamten Welteinkommens zu. Italien habe nach Art 15 Abs 2 lit a DBA Italien das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Bezüge, die auf die in Italien ausgeübten Arbeitstage entfielen. Nach Art 23 Abs 3 lit a DBA Italien komme die Anrechnungsmethode zur Anwendung. Die tatsächliche italienische Lohnsteuer für 2010 habe laut seinem Gehaltszettel 25.551,57 Euro betragen. Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuer bestimme sich nach dem Teil der österreichischen Einkommensteuer, der auf die durch Anrechnung begünstigten Auslandseinkünfte entfalle. Bei Auslandseinkünften von 51.970,96 Euro und einer österreichischen Einkommensteuer vor Anrechnung von 22.759,75 Euro sowie einem veranlagungspflichtigen Welteinkommen von...