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Kreuzbesetzung von Stiftungsvorständen - ertragsteuerliche Folgen?
Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum
In der (in- und ausländischen) Stiftungspraxis kommt es immer wieder vor, dass Stiftungsvorstände mehrerer Stiftungen dergestalt kreuzweise besetzt werden, dass Stifter unterschiedlicher Stiftungen wechselseitig als Stiftungsvorstände der Stiftungen der anderen Stifter fungieren. Der VwGH hatte sich jüngst erstmals mit der Frage zu befassen, ob die Kreuzbesetzung von Stiftungsvorständen ertragsteuerliche Folgen nach sich ziehen kann.
1. Betroffene Sachverhaltskonstellationen
Eine Kreuzbesetzung von Stiftungsvorständen liegt beispielsweise dann vor, wenn A, B, C und D jeweils eigene Stiftungen errichten und dabei
B, C und D als Stiftungsvorstände der vom Stifter A errichteten A-Stiftung,
A, C und D als Stiftungsvorstände der vom Stifter B errichteten B-Stiftung,
A, B und D als Stiftungsvorstände der vom Stifter C errichteten C-Stiftung und
A, B und C als Stiftungsvorstände der vom Stifter D errichteten D-Stiftung
fungieren, wobei der jeweilige Stifter typischerweise gleichzeitig auch Begünstigter „seiner“ Stiftung ist. Aber auch in weniger extrem ausgestalteten Konstellationen kann eine teilweise Kreuzbesetzung von Stiftungsvorständen gegeben sein.
2. Würdigung durch den VwGH
In der Entschei...