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EuGH: Erforderlicher Zusammenhang mit steuerpflichtigen bzw. echt steuerbefreiten Umsätzen beim Abzug von Vorsteuern
Mit seiner ersten Frage wollte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 der 1. MWSt-RL und Art. 17 Abs. 2, 3 und 5 der 6. MWSt-RL so auszulegen sind, dass zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Abzug der Mehrwertsteuer für den Eingangsumsatz berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann.
Diesbezüglich führte der EuGH aus, dass durch die Regelung über den Vorsteuerabzug der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll, wobei grundsätzlich vorausgesetzt wird, dass diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Rompelman, Slg. 1985, 655; Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1; bis C-147/98 Gabalfrisa u. a.). Ausnahmsweise ist jedoch auch ein Steuerpflichtiger, der wie Samuel Montagu gemäß Artikel 13 Teil B lit. d Nr. 1 bis 5 der 6. MWSt-RL von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze unter den...