Steuerrecht für die Praxis
9. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 325Kapitel 9
Körperschaftsteuer - Besteuerung, Einkünfteermittlung
1. Besteuerung, Einkünfteermittlung bei Körperschaften
1.1. Besteuerung von Körperschaften - Steuersatz (§ 22)
489
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt 23 % (in 2023: 24 %, davor: 25 %). Für Einkommensteile über EUR 1 Mio erhöht sich der Steuersatz auf 24 % (ab 2028) (§ 22).
Bei Privatstiftungen ist anstelle der Körperschaftsteuer eine Zwischensteuer von 27,5 % (ab 2026, in 2024 und 2025: 23 %, in 2023: 24 %, davor: 25 %) auf:
außerbetriebliche Kapitaleinkünfte aus Zinsen, Wertsteigerungen, Derivaten und Kryptowährungen, die bei natürlichen Personen den besonderen Steuersätzen unterliegen, und
außerbetriebliche Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
anzuwenden (§§ 13, 22).
Die Zwischensteuer unterbleibt insoweit, als im selben Kalenderjahr steuerpflichtige Zuwendungen an Begünstigte erfolgen, für die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist (→ 396ff).
Zusätzlich zur Körperschaftsteuer und Zwischensteuer ist ein weiterer Steuerbetrag in Höhe von 25% auf Beträge zu erheben, bei denen der Steuerpflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet (fehlende Em...