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Gesellschaftergeschäftsführer liechtensteinischer Gesellschaften
Das BM für Finanzen geht davon aus, dass gegenüber allen Staaten, die keine gegenteilige Ansicht vertreten, die innerstaatliche Umqualifizierung der Gesellschaftergeschäftsführerbezüge in solche aus selbständiger Arbeit auch bei den vor 1982 abgeschlossenen Abkommen nicht mehr die Anwendung der Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit, sondern jener für selbständige Arbeit zur Folge hatte. Lediglich im Verhältnis zur Schweiz wurde bisher eine gegenteilige Verständigungsregelung getroffen (AÖFV Nr. 153/1992). Die besonderen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein haben das BM für Finanzen veranlasst, bereits unter EAS 296 davon auszugehen, dass dieser von der Schweiz gewünschten Abkommensinterpretation auch auf liechtensteinischer Seite gefolgt werden würde (EAS 1272). Die Geschäftsführerbezüge eines in Österreich ansässigen Gesellschaftergeschäftsführers einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft fallen daher unter Artikel 15 DBA-Liechtenstein, sodass gemäß Artikel 23 des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens das österreichische Besteuerungsrecht daran aufrechterhalten wird; eine allfällige liechtensteinische Steuer wäre auf die österreichisc...