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Betriebstättenbegründung durch Dienstleistungen in Tschechien
Schließt ein ausländisches Unternehmen mit einer tschechischen Gesellschaft einen Vertrag über die Erbringung von Beratungs- oder Managementdienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten ab, stellt sich die Frage, ob die Erbringung dieser Dienstleistungen eine Betriebstätte des ausländischen Unternehmens in Tschechien begründet. Kománková/Masek (IStR 2000, 357 ff.) berichten über neueste Entwicklungen im tschechischen Finanzministerium, wonach eine solche Betriebstättenbegründung auch dann gegeben sein soll, wenn das ausländische Unternehmen keine feste Geschäftseinrichtung in Tschechien unterhält. Kománková/Masek vertreten zwar die Ansicht, dass diese Rechtsauffassung des tschechischen Finanzministeriums weder im originär innerstaatlichen Recht Tschechiens noch im tschechischen Abkommensrecht Deckung findet. Sie geben jedoch zu bedenken, dass die nicht erfolgte Anzeige solcher Verträge nicht nur Steuernachforderungen, sondern auch finanzstrafrechtliche Implikationen haben könnte.