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Reduzierte Rechnungslegungspflicht der Eltern gegenüber dem Gericht; Halbwaisenrente als Unterhaltsäquivalent der gerichtlichen Kontrolle entzogen
iFamZ 2017/156
§ 133 Abs 2 und 4 AußStrG; § 382 EO
Der Vater des Minderjährigen ist noch vor dessen Geburt verstorben; die alleinige Obsorge obliegt der Mutter, bei der der Bub lebt. Er hat gegen die Schweizer Ausgleichskasse SAK Anspruch auf Waisenrente iHv ca 860 €, die seit ausgezahlt wird, und erhielt eine Nachzahlung für den Zeitraum bis iHv ca. 20.000 €.
Das Erstgericht ordnete die Einzahlung eines den doppelten Regelbedarf von monatlich 400 € übersteigenden Betrags aus der laufenden Rente und 12.470 € aus der Nachzahlung auf ein gerichtlich zu sperrendes Sparbuch an; begründet im Wesentlichen durch § 133 AußStrG und der Überlegung, dass bei Belassung eines höheren Betrags eine Überalimentierung stattfände.
In ihrem Revisionsrekurs führt die Mutter aus, dass die Vorinstanzen als „Oberaufseher“ die Befähigung der Mutter, für das Kindeswohl zu sorgen, in Frage stellten und das KindRÄG 2001 vorsehe, dass eine Überwachung ohne Kindeswohlgefährdung und nennenswertem Vermögen nicht stattzufinden habe.
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
(…) 2.3. Der Begriff „Jahreseinkünfte“ nach § 133 AußStrG umfasst nur jene Einkünfte, die tatsächlich in die Verwaltungsbefugnis und -verpflichtung des gesetzlichen Vertreters fallen. Einkomm...