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SWI 7, Juli 2000, Seite 323

Schenkung französischer Kunstgegenstände an ein inländisches Museum

(BMF) – Gemäß Artikel 7 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung wird das Besteuerungsrecht an beweglichen körperlichen Vermögensgegenständen im Schenkungsfall jenem Vertragstaat zugeteilt, in dem diese Gegenstände „belegen" sind. Diese Bestimmung wird nach Auffassung des BM für Finanzen allerdings nicht in dem Sinn verstanden werden können, dass den am Schenkungsfall beteiligten Personen ein Wahlrecht eingeräumt wird, in welchem Staat sie den Schenkungvorgang besteuert wissen wollen. Werden daher beispielsweise Kunstgegenstände aus einer französischen Villa des in Frankreich ansässigen Geschenkgebers aus Anlass der beabsichtigten Schenkung an ein österreichisches Museum nach Österreich verbracht, wobei mit dem Abschluss des Schenkungsvertrages bis zur Verbringung nach Österreich zugewartet wird, so wird der französischen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie für diesen Vorgang noch die ausschließliche schenkungssteuerliche Erfassung in Frankreich begehrt.

Sollte es hingegen so sein, dass die Kunstgegenstände sich ohne jeglichen Zusammenhang mit der Schenkung bereits geraume Zeit ...

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