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Einbringung einer Ungarn-Beteiligung in die französische Tochtergesellschaft
Gemäß Artikel 13 Abs. 3 lit. a i. V. m. Art. 23 Abs. 2 lit. b des DBA Ö-Frankreich unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen im Belegenheitsstaat der Tochtergesellschaft (Quellenstaat) sowie – unter Anrechnungsverpflichtung der Steuer des Quellenstaates – der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Durch Art. 13 Abs. 3 lit. b des Abkommens verliert der Quellenstaat in Umgründungsfällen, die im Ansässigkeitsstaat steuerentlastet abgewickelt werden können, dieses Besteuerungsrecht. M. a. W., lit. b will sicherstellen, dass die in lit. a vorgesehene OECD-unübliche Steuerzuteilung an den Quellenstaat keine im Ansässigkeitsstaat steuerlich begünstigten Umgründungsfälle behindert.
S. 296Bringt eine österreichische Kapitalgesellschaft gemäß Art III des Umgründungssteuergesetzes ihre eine internationale Schachtelbeteiligung i. S. d. § 10 Abs. 2 KStG 1988 darstellende Beteiligung an einer ungarischen Kapitalgesellschaft in ihre französische Tochterkapitalgesellschaft ein, kann Frankreich aus diesem Vorgang keine Besteuerungsrechte geltend machen. Auch dann nicht, wenn auf die Beteiligung an der ungarischen Kapitalgesellschaft in den Vorjahren eine steuerwirksame Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Eine einbringungs...