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Inländische Bodenverlegungen durch eine italienische Firma
Übernimmt eine italienische Firma auf Grund eines Rahmenvertrages mit einer österreichischen Baufirma laufend die Verlegung von Industrieböden und Estrichen im Inland, dann unterliegen die aus diesen Aktivitäten erzielten Gewinne der österreichischenS. 295 Einkommensbesteuerung, wenn die italienische Firma in Österreich über eine Betriebstätte oder über einen ständigen Vertreter im Sinn des § 98 EStG verfügt; in einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass auch nach den Vorschriften des DBA-Italien der Bestand einer inländischen Betriebstätte und damit ein inländischer Besteuerungsanspruch gegeben sein wird.
Der Umstand, dass die Verlegearbeiten bereits seit mehreren Jahren in Österreich ausgeführt werden, lässt die Vermutung entstehen, dass die Verlegearbeiten – auch wenn sie an verschiedenen Baustellen für die österreichische Baufirma ausgeführt werden – „wirtschaftlich und geographisch" einheitlich zu beurteilen sind und folglich für die italienische Firma wegen Überschreitung der 12-monatigen Baustellenfrist des DBA-Italien eine inländische Betriebstätte gegeben ist.
Der Geschäftsführer der italienischen Firma, der auf Grund eines von ihm unterschriebenen Rahmenvertrages im Rahmen von...