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Montageüberwachung durch einen österreichischen Schlossermeister in Russland
Hat der Inhaber eines inländischen Schlossereibetriebes von einem österreichischen anlagenerrichtenden Unternehmen den Auftrag übernommen, von Mitte 1995 bis November 1999 die Montageüberwachung bei einem Anlagenbau in Russland durchzuführen, dann sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß Artikel 5 DBA-Russland in Österreich nur dann von der Besteuerung freizustellen, wenn sie im Rahmen einer in Russland unterhaltenen Repräsentanz im Sinne von Artikel 4 des Abkommens erzielt worden sind. Ob diese Voraussetzung zutrifft, muss von Parteienseite unter Beweis gestellt werden.
Da einerseits der Begriff der „Repräsentanz" im Sinn des DBA-Russland dem Begriff der „Betriebstätte" im Sinn des OECD-Musterabkommens entspricht und da andererseits bloße Überwachungstätigkeiten nicht unter die Fristenregelung für Bauausführungen fallen (Z 17 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA) kann dem zuständigen Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es aus dem Umstand des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Besteuerung in Russland einen Rückschluss darauf ziehen möchte, ob oder ob nicht eine „Repräsentanz" in Russland bestanden hat. Das Verlangen nach Vorlage eines Besteuerungsnachwei...