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Überlassene Arbeitskräfte und an die innerbetriebliche Arbeitszeitreduktion des Beschäftigers angepasste Teilzeitvereinbarung
Sieht der anzuwendende Kollektivvertrag vor, dass eine Vollzeitbeschäftigung beim Überlasser (38,5 Wochenstunden) in entgeltlicher Hinsicht dem gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vollzeitäquivalent des Beschäftigers auch dann zu entsprechen hat, wenn die Arbeitszeit innerbetrieblich reduziert wurde, so würde es eine Umgehung darstellen, wenn der Überlasser mit der überlassenen Arbeitskraft eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß der beim Beschäftiger nur innerbetrieblich reduzierten Arbeitszeit vereinbart. Vielmehr muss bei einer solchen Teilzeitvereinbarung die (von der überlassenen Arbeitskraft einzuhaltende) Arbeitszeit beim Beschäftiger (mit innerbetrieblicher Arbeitszeitverkürzung) entsprechend der Teilzeitvereinbarung aliquot verkürzt werden ( 9 ObA 15/17x).
Sachverhalt
Die klagenden Arbeitnehmer haben mit einem Überlasser Arbeitsverträge mit einer Arbeitsverpflichtung von 36 Wochenstunden abgeschlossen. Auf die Arbeitsverhältnisse ist S. 18der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter, im Folgenden KVAÜ) anzuwenden, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vorsieht. Die Arbeitnehmer waren an einen Beschäftiger überlassen, de...