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Kommunalsteuer und DBA
Nach dem vom VwGH zu entscheidenden Sachverhalt wurde eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Großbritannien in Österreich zur Kommunalsteuerpflicht herangezogen, weil die englische Kapitalgesellschaft nach Ansicht der betroffenen Gemeinde in Österreich eine Betriebstätte i. S. v. § 29 BAO sowie des Kommunalsteuergesetzes (KommStG) unterhielt. Die auf diese inländische Betriebstätte entfallenden Arbeitslöhne wurden der Kommunalsteuer unterworfen.
Demgegenüber vertrat die beschwerdeführende englische Kapitalgesellschaft die Auffassung, dass sie im Inland nicht kommunalsteuerpflichtig wäre, weil ihre inländische Einrichtung keine Betriebstätte i. S. d. DBA Österreich-Großbritannien darstellte, sondern lediglich eine Hilfseinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 3 lit. e des DBA vorläge. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin erstreckt sich der Anwendungsbereich des DBA Österreich-Großbritannien auch auf die Kommunalsteuer, sodass nicht vom Betriebstättenbegriff des Art. 5 des DBA erfasste inländische Einrichtungen keine Kommunalsteuerpflicht in Österreich auslösen können.
Der VwGH führte aus, dass aufgrund der Anordnung des § 16 Abs. 2 KommStG, wonach die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhenden Begünstigungen hinsichtlich ...