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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 315

Obsorge beider Eltern statt alleiniger Obsorge der Mutter

iFamZ 2017/155

§ 180 Abs 1 und 2 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses ua den Antrag der Mutter auf alleinige Obsorge abwies und aussprach, dass die Obsorge über den Minderjährigen weiterhin beiden Eltern gemeinsam zukommt und die hauptsächliche Betreuung im Haushalt des Vaters erfolgt, der Mutter aber ein umfangreiches Kontaktrecht einräumte.

(…) Die Tatsache, dass das Erstgericht kein Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und/oder Neurologie über den Gesundheitszustand der Mutter eingeholt, sondern sich mit den im Akt erliegenden fachärztlichen Stellungnahmen und Befunden begnügt hat, die in das psychologische Gutachten eingeflossen sind, hat bereits das Rekursgericht behandelt. (…) Grundsätzlich kann ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz im Revisionsrekurs nicht nochmals geltend gemacht werden. Dies gilt auch im Außerstreitverfahren, sofern das Kindeswohl nicht gefährdet ist (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Eine Gefährdung des Kindeswohls ist hier nicht schon deshalb verwirklicht, weil der Vater übersiedelt ist und sich dadurch der Schulweg für den Minderjährigen verlängert hat.

(…) Eine erhebliche Rechtsfrage ...

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