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Abzugsteuer bei grenzüberschreitenden Franchisegebühren im Kreditkartengeschäft
Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt in Österreich das Kreditkartengeschäft. Aufgrund eines mit einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft geschlossenen „Lizenzvertrages" war die österreichische Kreditkartengesellschaft verpflichtet, jährlich bestimmte Gebühren an die Schweizer Gesellschaft zu entrichten. Beim „Lizenzvertrag" handelte es sich um einen Franchisevertrag, der – nach übereinstimmender Auffassung von Beschwerdeführerin und belangter Behörde – sowohl die Überlassung von Immaterialgüterrechten bzw. Know-how (somit typische Elemente eines Lizenzvertrages) als auch darüber hinausgehende sonstige Leistungen des Franchisegebers, die typischer Weise nicht Gegenstand eines Lizenzvertrages sind (wie insbesondere die Einbindung in das weltweite Vertriebssystem des Franchisegebers durch die Teilnahme an einem weltumspannenden Netz von Kreditkartengesellschaften), umfasste.
Die Finanzverwaltung subsumierte die gesamte in die Schweiz entrichtete Gebühr als Lizenzzahlung i. S. v. § 28 Abs. 1 Z 3 EStG und ging vom Bestehen einer Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG aus, da ihrer Auffassung nach der Schwerpunkt der gegenständlichen Vereinbarung in der Überlassung von Immaterialgüterrechten bzw. Know-how lag...