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Mitwirkung einer portugiesischen Ziviltechniker-Lda an einer inländischen Bauführung
(BMF) – Wirkt eine portugiesische Ziviltechniker-Kapitalgesellschaft in einem die Jahresfrist des Artikels 5 des DBA-Portugal überschreitenden Ausmaß an einer inländischen Bauausführung mit, dann wird hiedurch alleine noch keine inländische Betriebstätte begründet; denn Planungs- und Überwachungstätigkeiten, die nicht vom bauausführenden Unternehmen selbst erbracht werden, wirken nicht betriebstättenbegründend (Z 17 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-MA). Sobald allerdings die portugiesische Gesellschaft ein Ziviltechnikerbüro in Österreich eröffnet, in der auch Leistungen für die inländische Baustelle erbracht werden, unterhält die portugiesische Gesellschaft eine inländische Betriebstätte, die zu einer – an den Funktionen dieses Büros gemessenen – aliquoten Besteuerung der Gewinne in Österreich Anlass gibt.
Ob eine Herabstufung der Funktionen dieses Büros zu einer bloßen Kontaktstelle für österreichische Auftraggeber bewirken kann, dass dieses Büro als bloße unterstützende Hilfseinrichtung im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 DBA-Portugal gewertet wird, muss bezweifelt werden. Dies deshalb, weil dieses Büro offenbar dazu dienen soll, neue Aufträge zu erlangen und sonach nicht auf d...