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Sportartikelvertrieb über deutsche Handelsvertreter unter Benutzung einer Lagerhalle mit einfachem Produktassembling
(BMF) – Wird von einer österreichischen Tochter-GmbH eines US-Konzerns ein Sportartikelvertrieb in Deutschland und nach Übersee in der Weise organisiert, dass die Sportartikel in der Halle einer deutschen Spedition gelagert werden, dann wird durch ein solches Auslieferungslager, auch wenn dort Verpackungsarbeiten von der Spedition erbracht werden, keine Betriebstätte in Deutschland begründet. Der Umstand, dass unabhängige und selbständig tätige Handelsvertreter Zugang zu diesem Auslieferungslager haben, führt nicht dazu, dass hiedurch eine deutsche „Vertreterbetriebstätte" begründet wird (Hinweis auf EAS 238 und EAS 800 sowie die Bestätigung der Auffassung, dass Ziffer 10 lit. a und b des Schlussprotokolls zu Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens sich nur auf den „abhängigen Vertreter" bezieht, in Abschn. B Z 1 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom ).
Fraglich mag indessen sein, ob der Umstand, dass bei rund 70.000 Paar Schuhen ein „Bootstuffing" durch die Spedition vorgenommen werden soll, bei dem in Fernost gefertigte Bestandteile mit gelagerten Schuhinnenteilen verbunden werden und solcherart das Fertigprodukt in der Lagerhalle gescha...