zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 1, Jänner 2018, Seite 15

Kein Vertreterpauschale für Außendienstmitarbeiter einer Einkaufsgenossenschaft

Martin Kuprian

In zwei jüngst ergangenen Erkenntnissen hat sich der VwGH im Rahmen von außerordentlichen Revisionen mit dem Vertreterpauschale nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, beschäftigt (; Ra 2015/15/0072). Das BFG hat unterdessen den Antrag an den VfGH gestellt, eine Wortfolge in § 4 VO BGBl II 2001/382 als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben (/2017).

Begriff des Vertreters

Entsprechend § 1 Z 9 VO BGBl II 2011/382 steht einem Vertreter an Stelle des Werbungskostenpauschbetrages ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich, zu. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeiten ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehören sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf die Erfahrungen des täglichen Lebens un...

Daten werden geladen...