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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 315

Anhörung eines minderjährigen Kindes durch einen SV

iFamZ 2017/154

§§ 82 Abs 1, 105 Abs 1 AußStrG

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Die Kindesmutter behauptet im gegenständlichen Verfahren, dass eine ausreichende Befragung ihrer minderjährigen Tochter (geboren 2008) durch die SV unterblieben sei. Weiters führt sie im außerordentlichen Revisionsrekurs an, es läge keine höchstgerichtliche Judikatur zur verfahrensrechtlichen Frage vor, ob die Anhörung eines Minderjährigen nur die Anhörung durch das Gericht oder auch anlässlich der Befundaufnahme durch die SV umfasse.

(...) 2.2. Gem § 105 Abs 1 AußStrG 4 hat das Gericht Minderjährige im Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den KJHT, die FamGHi, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch SV, gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist. Die Befragung hat gem § 105 Abs 2 AußStrG zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Ve...

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