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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 314

Doppelresidenz – fachliche Stellungnahme ersetzt nicht SV‑Gutachten; Verfahrensmangel in dritter Instanz ausnahmsweise aufgegriffen

iFamZ 2017/153

§§ 180 Abs 3, 181 ABGB; §§ 13, 106a Abs 4 AußStrG; §§ 351 ff ZPO

Die rechtskräftig geschiedenen Eltern zweier minderjähriger Kinder vereinbarten im Juni 2015 in einem Vergleich die gemeinsame Obsorge für ihre 2005 und 2008 geborenen Kinder und ein Kontaktrecht in Form einer Doppelresidenz. Im Dezember 2015 beantragte der Vater die Einschränkung des Kontaktrechts der Mutter, in eventu die Übertragung der alleinigen Obsorge. Die Mutter sei – entgegen dem im Pflegschaftsverfahren eingeholten SV-Gutachten vom – nicht mehr erziehungsfähig.

Mit Beschluss vom übertrug das Erstgericht dem Vater (nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe) die alleinige Obsorge, da sich die Verhältnisse gegenüber dem seinerzeitigen SV-Gutachten geändert hätten und eine gemeinsame Obsorge wegen der fehlenden Kommunikationsbasis nicht mehr in Frage komme.

Der Mutter wurde ein 14-tägiges Kontaktrecht von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18:00 Uhr, eingeräumt.

Das bisher geübte Modell der Doppelresidenz sei an der mangelnden Wahrnehmung schulischer Belange durch die Mutter, die die Bedürfnisse der Kinder in diesem für das Kindeswohl äußerst maßgeblichen Punkt nicht ausreichend si...

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