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PV-Info 1, Jänner 2018, Seite 12

Lohn- und Sozialdumping: Die Unterscheidung zwischen Naturalentgelt und Aufrechnung

Christoph Wiesinger

In letzter Zeit wurde – in Internetforen, nicht in der Fachliteratur – zum Teil die Ansicht vertreten, der Arbeitnehmer müsse zumindest das kollektivvertragliche Mindestentgelt jedenfalls in bar oder via Banküberweisung erhalten, sofern der Kollektivvertrag keinen Naturallohn zulässt. Dabei werden aber Fälle, in denen bloß eine Aufrechnung erfolgt, mit dem Naturallohn vermengt, was zu falschen Schlussfolgerungen führt.

Verschiedentlich gewähren Unternehmen, die eine Leistung am Markt anbieten, eigenen Mitarbeitern besonders günstige Konditionen, wenn sie diese Leistung nicht bei einem Dritten erwerben, sondern beim Arbeitgeber selbst. Ein weiterer Anlassfall sind Unternehmenskantinen, wo der Arbeitnehmer meist ein vergünstigtes Mittagessen einnehmen kann. In beiden Fällen erfolgt häufig die Verrechnung über einen Einbehalt bei der Lohnabrechnung.

Ist nun die Auszahlung eines Entgelts, das unter dem kollektivvertraglichen Entgelt liegt, als Lohn- und Sozialdumping zu werten? Die Antwortet lautet – um es vorwegzunehmen – nein. Grund dafür ist, dass in den beiden genannten Fällen eine Aufrechnung vorliegt und nicht eine Naturalentlohnung. Dazu nun im Detail.

Naturalentgelt

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