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SWI 1, Jänner 2000, Seite 26

Arbeitskräfteverleih von Deutschland an eine österreichische Baustelle

(BMF) – Am ist in Abschnitt C Z 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche Folgendes festgehalten worden:

„Werden von einem österreichischen Bau- und Montageunternehmen Arbeitskräfte von einem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen geleast und an diversen Montagebaustellen mit einer zwölf Monate nicht überschreitenden Dauer in Deutschland eingesetzt, wobei die Baustelleneinsätze an den Baustellen insgesamt nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr dauern, dann steht das Besteuerungsrecht an den vom Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen gezahlten Bezügen auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 DBA Ö-Deutschland Österreich zu. Die von dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich abgeführten Lohnabgaben sind daher zu Recht in Österreich entrichtet worden. Aus Abs. 8 des OECD-Kommentars zu Art. 15 des OECD-Musterabkommens ist kein deutscher Besteuerungsanspruch abzuleiten."

Diese Vereinbarung gilt auch im reziproken Verhältnis und auch dann, wenn ein deutsches Unternehmen, das kein professionelles Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ist, Mitarbeiter mit freier Arbeitskapazität vorübergehend an ein anderes deutsches Unt...

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