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SWI 1, Jänner 2000, Seite 3

Ausländische Vortragende bei inländischen Seminaren

Schließt ein inländisches Institut für Erwachsenenweiterbildung Werkverträge bzw. freie Dienstverträge mit ausländischen Vortragenden über deren Mitwirkung an inländischen Seminaren, Tagungen, Kongressen u.ä. ab und sind diese Vortragenden in den USA, der Schweiz, Belgien und diversen Reformstaaten ansässig, dann sind diese freiberuflich tätigen Vortragenden auf Grund der mit diesen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freizustellen (und zwar auf Grund der dem Art. 14 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen).

Eine Besonderheit besteht nach dem derzeit noch in Geltung stehenden DBA-Deutschland. Deutsche Vortragende unterliegen gemäß Art. 8 Abs. 2 letzter Satz des Abkommens der inländischen Besteuerung; auf der Grundlage von § 99 EStG ist daher von dem inländischen Institut der Steuerabzug vorzunehmen.

Wird mit ausländischen Firmen vereinbart, dass diese ihre Dienstnehmer als Vortragende zur Verfügung stellen, dann sind auch diese ausländischen Firmen von der inländischen Besteuerung freizustellen; und zwar auf der Grundlage der dem Artikel 7 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen der...

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