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Zur Frage der Ausweitung des Anwendungsbereiches des Auslandskünstlererlasses
Durch den AÖFV Nr. 111/1999, sollte keine steuerliche Begünstigung, sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden; es sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, dass im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG die gesamte Abzugssteuer wieder rückzuerstatten ist, der Steuerabzug von vornherein unterbleiben. Der Erlass zeigt auf, unter welchen Bedingungen der Veranstalter diese Voraussetzung als gegeben annehmen kann.
Es ist einzuräumen, dass vieles dafür spricht, diesen Vereinfachungsgrundsätzen sinngemäß auch außerhalb von künstlerischen und sportlichen Veranstaltungen Wirkung zu verschaffen. In diesem Sinn würde seitens des BM für Finanzen kein Einwand dagegen zu erheben sein, die Erlassregelungen auch bei Abhaltung von inländischen Kongress- und Seminarveranstaltungen sinngemäß anzuwenden. (EAS 1556 v. )