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SWI 11, November 1999, Seite 512

Abkommensberechtigung für beschränkt Steuerpflichtige

Nach dem Sachverhalt unterhielt eine französische Kapitalgesellschaft in Deutschland eine Zweigniederlassung, wobei in dieser Niederlassung Beteiligungen an Kapitalgesellschaften aus anderen Staaten (EG-Mitgliedstaaten und Drittstaaten) gehalten wurden. Die französische Kapitalgesellschaft begehrte als in Deutschland bloß beschränkt Steuerpflichtige die Anwendung der von Deutschland mit den Sitzstaaten der Beteiligungskapitalgesellschaften geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Konkret ging es dabei um die in den einzelnen deutschen DBA verankerten Vorschriften über das internationale körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg, nach denen Dividenden von Gesellschaften aus anderen Vertragsstaaten bei in Deutschland ansässigen Mutterkapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Strittig war nun die Anwendung dieser DBA-Schachtelprivilege auf die in Deutschland nicht ansässige (und somit nur beschränkt steuerpflichtige) französische Kapitalgesellschaft.

Der EuGH hielt fest, daß die in Art. 43 und 48 EG (bzw. Art. 52 und 58 EGV a. F.) verankerte Niederlassungsfreiheit einer Regelung entgegensteht, nach der einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte einer K...

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