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ASoK 10, Oktober 2014, Seite 376

Verweisung auf den Fachverkauf statt Invaliditätspension?

Eine kritische Bestandsaufnahme

Wolfgang Kollenz und Michael Stickler

Bei Prüfung der Frage, ob Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit) eingetreten ist, ist zunächst zu erheben, wie weit die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aufgrund seiner Leiden herabgesetzt ist. Unproblematisch stellt sich die Beurteilung dann dar, wenn entweder gar keine Fähigkeit mehr vorhanden ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, oder überhaupt keine Einschränkungen vorliegen. Ist aber eine Restarbeitsfähigkeit verblieben, stellt sich die Frage der Möglichkeit eines Berufswechsels. In der Praxis wird dabei erhoben, ob die noch vorhandene Leistungsfähigkeit den Anforderungen entspricht, die bestimmte am Arbeitsmarkt tatsächlich existierende Tätigkeiten stellen. Diese Prüfung erfolgt „abstrakt“. Die Chance, einen konkreten Arbeitsplatz tatsächlich zu erhalten, zählt nämlich nicht zum Risikobereich der Pensionsversicherung, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung. Kommt dem Versicherten ein Berufsschutz zu, ist der Kreis der Berufe, die in diese Prüfung einbezogen werden dürfen, begrenzt. Die Summe aller Berufe, die für die Verweisung des Versicherten in Betracht kommen, wird auch als Verweisungsfeld bez...

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