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SWI 11, November 1999, Seite 511

Unechte stille Gesellschaften im DBA-Recht

Gerald Toifl

Unechte stille Gesellschaften, eine Besonderheit des österreichischen und deutschen Rechts, werden nach h. M. im DBA-Recht wie Personengesellschaften behandelt und daher bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung unter Art. 7 OECD-MA subsumiert. Dies hat zur Folge, daß bei einem DBA mit Befreiungsmethode Einkünfte aus unechten stillen Gesellschaften von der Besteuerung im Ansässigkeitsataat des Gesellschafters freizustellen sind, wenn im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte vorliegt. Dies gilt nach österreichischer und – nach der Änderung des § 2 a Abs. 3 dEStG zum nun auch – deutscher Rechtslage ebenso für Verluste aus einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter. Diese Ansicht wird nun allerdings nach dem neuen OECD-Bericht zu Personengesellschaften in Fällen von Qualifikationskonflikten in Frage gestellt. Krabbe (IStR 1999, 591 f.) geht davon aus, daß zum einen Gewinne aus einer Beteiligung als unechter stiller Gesellschafter dann nicht freizustellen sind, wenn der ausländische Staat die Gewinne nicht oder nicht voll besteuert. Dies gelte zum anderen aber auch für Verluste aus einer solchen Beteiligung, die dann im Inland ebenfalls nicht mehr freizustellen sind.

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