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SWI 11, November 1999, Seite 498

Abkommenswidrige rumänische Abzugssteuer auf Installationsleistungen

(BMF) – Liefert eine inländische GmbH Produkte im Wert von rund 15 Mio. S an eine rumänische Firma und führt sie vor Ort in einem Zeitraum von wenigen Wochen um weitere rund 1 Mio. S die erforderlichen Installationsarbeiten durch, dann ist die inländische GmbH gemäß Artikel 7 des DBA-Rumänien in Rumänien von jeglicher Einkommensbesteuerung zu entlasten.

Wird dessenungeachtet in einem solchen Fall in Rumänien unter Berufung auf den Lizenzgebührenartikel (Art. 12) des Abkommens ein 10%iger Quellensteuerabzug von den Zahlungen für die Installationsleistungen vorgenommen, so ist eine solche Vorgangsweise durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht gedeckt.

Bereits in EAS 662, 1313, 1471 wurde ausgeführt, daß anderweitig nicht behebbare Besteuerungsfehler anderer Staaten bei der Vollziehung von Doppelbesteuerungsabkommen primär durch ein Verständigungsverfahren aus der Welt geschafft werden müssen. Auch wenn solche Verfahren zur Zeit lange dauern, würde es von österreichischen Kontrolleinrichtungen der öffentlichen Verwaltung als Ermessensmißbrauch gewertet werden, wenn grundlos darauf verzichtet wird, österreichische DBA-Partnerstaaten im Rahmen des hiefür vorgesehenen internationalen Ver...

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