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Österreichischer Langstreckenpilot einer deutschen Fluggesellschaft
(BMF) – Verlegt ein Pilot deutscher Staatsangehörigkeit, der bei einer internationalen deutschen Luftfahrtgesellschaft tätig ist, nach Verehelichung mit einer Österreicherin den „Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" nach Österreich und wird er hiedurch in Österreich „ansässig", dann richtet sich die Besteuerung seiner Piloteneinkünfte nach jenen Grundsätzen, die bereits in EAS 1182 wie folgt umschrieben wurden:
„Ein in Österreich ansässiger Pilot einer deutschen Fluggesellschaft, der sich von den ca. 200 Einsatztagen eines Kalenderjahres nur rund 40 Tage auf deutschem Staatsgebiet aufhält und sonst auf internationalen Flügen unterwegs ist, unterliegt gemäß Artikel 9 i. V. m. Artikel 15 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 221/1955, mit seinen Bezügen insoweit der österreichischen Einkommensbesteuerung (und ist korrespondierend in Deutschland von der Besteuerung freizustellen), als die Bezüge auf außerhalb Deutschlands ausgeübte berufliche Tätigkeiten entfallen. Denn nach Art. 9 des Abkommens erlangt Deutschland nur insoweit das Besteuerungsrecht an den Bezügen, als diese auf eine dort ausgeübte Arbeit entfallen; eine dem Artikel 15 Abs. 3 des OE...