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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 313

Exekutionsantrag fehlerbedingt beim unzuständigen Gericht

iFamZ 2017/150

§ 3 Z 2 UVG

Ist der Grund dafür, dass der Exekutionsantrag beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde, dem nicht sorgfältig genug arbeitenden KJHT zuzurechnen, ist der Vorschussantrag abzuweisen.

Die durch den KJHT vertretenen Kinder beantragten die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gem §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe.

Die Exekutionsanträge auf Forderungsexekution nach § 294a EO waren – ausgehend von der Annahme, eine Wohnanschrift des Unterhaltsschuldners (Verpflichteten) sei unbekannt – beim Bezirksgericht Villach eingebracht worden; die Zustellung an den Unterhaltsschuldner wurde per Adresse eines Arbeitgebers in Villach begehrt.

Das Bezirksgericht Villach war für die Erteilung der Exekutionsbewilligung aber unzuständig, denn der Unterhaltsschuldner wohnte in Wien. Er war zwar nicht polizeilich gemeldet, doch war seine Adresse dem KJHT bekannt. Allerdings hatte der KJHT – infolge eines Fehlers bei der Hausnummer – ein an den Unterhaltsschuldner adressiertes Schreiben mit dem Vermerk „unbekannt“ zurückerhalten.

Das Erstgericht bewilligte die beantragten Vorschüsse; das Rekursgericht bestätigte die Gewährung. Der OGH änderte die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin ab, dass die Vor...

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