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SWI 9, September 1999, Seite 414

Zufluß von Einkünften im Abkommensrecht

Nach dem vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt beschloß eine deutsche Kapitalgesellschaft im Februar 1991 die Ausschüttung von Dividenden an ihren (wesentlich beteiligten) schweizerischen Gesellschafter. Die Dividenden sollten erst im Februar 1992 zahlbar sein. Tatsächlich wurden sie zwischen dem 3. und dem ausbezahlt. Strittig war nun die Frage der Höhe des in Deutschland zulässigerweise vorzunehmenden Quellensteuerabzugs: Nach dem DBA Deutschland-Schweiz 1971 betrug dieser Quellensteuersatz 10%, während nach dem neuen DBA Deutschland-Schweiz 1989 hier nur ein 5%iger Quellensteuereinbehalt zulässig wäre. Nach der Übergangsregel zum neuen DBA sollte der Quellensteuereinbehalt nach altem Abkommensrecht (10%) für solche Dividenden zulässig sein, die bis zum zugeflossen sind. Fraglich war daher, wie im vorliegenden Zusammenhang der Begriff des „Zuflusses" auszulegen war.

Der BFH ging hier von der Zuflußfiktion des nationalen deutschen Rechts aus: Nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 dEStG wird der Zufluß bei der Ausschüttung von Dividenden mit jenem Tag fingiert, der im Ausschüttungsbeschluß als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Wird die Ausschüttung ohne genau festgelegten Auszahlungszeitpunkt beschlossen, ...

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