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SWI 9, September 1999, Seite 412

EU-Entwicklungshilfeprojekt mit China

(BMF) – Schließt ein in Österreich ansässiger freiberuflich tätiger Umweltgutachter mit der EU eine Vertrag, auf Grund dessen er für zwei bis zweieinhalb Jahre vor Ort in China die Ausführung eines EU-Entwicklungshilfeprojektes zu überwachen hat, und wird ihm dort zur Ausübung dieser Tätigkeit ein Büro zur Verfügung gestellt, dann sind die hiefür bezogenen Vergütungen gemäß Artikel 20 Abs. 2 lit. a i. V. m. Artikel 14 des DBA-China in Österreich – unter Progressionsvorbehalt – insoweit von der Besteuerung freizustellen, als sie der von diesem Büro aus unternommenen Tätigkeit zuzurechnen sind. Der Umstand, daß China im Fall der Entsendung der EU-Entwicklungshelfer keine Besteuerung vornehmen wird, läßt nicht das österreichische Besteuerungsrecht aufleben, da das Abkommen mit China keine diesbezügliche Klausel („Subject-to-Tax-Klausel") enthält. (EAS 1506 v. )

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