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SWI 9, September 1999, Seite 408

EuGH: Differenzierung zwischen im Inland und einem anderen Mitgliedstaat getätigten Ausgaben bei der Abgabenbemessung

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom Rs. C-254/97 Baxter u. a. hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob Art. 43 EG (früher Art. 52 EGV) und Art. 48 EG (früher Art. 58 EGV) einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassene und Arzneispezialitäten verwertende Unternehmen mit einer außerordentlichen Abgabe vom Umsatz mit einigen Arzneispezialitäten des letzten Steuerjahres belegt, wobei für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Abgabe nur die im selben Steuerjahr getätigten Ausgaben für im Staat der Erhebung dieser Abgabe durchgeführte Forschungstätigkeiten abzugsfähig sind.

Diese Frage stellte sich in Klagen von Baxter und anderen Unternehmen, die Arzneispezialitäten verwerten, auf Nichterklärung einer Bestimmung des französischen Steuerrechts (Art. 12 der Ordonnance 96-51). Diese Bestimmung unterwirft Unternehmen, die eine oder mehrere Arzneispezialitäten in Frankreich verwerten, drei außerordentlichen Abgaben. Insbesondere erlegt diese Bestimmung den Unternehmen eine außerordentliche Abgabe auf, deren Bemessungsgrundlage der in Frankreich zwischen dem und dem mit bestimmten Arzneimitteln erzielte Umsatz...

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