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Vereinbarkeit des Methodenwechsels gemäß § 10 Abs. 3 KStG mit dem DBA-Malta
(BMF) – Wurden von einer österreichischen Aktiengesellschaft in einer Größenordnung von über 200 Mio. S Finanzmittel in eine maltesische Finanzierungsgesellschaft investiert, die als General-Trading-Offshore-Gesellschaft konstituiert war und einer maltesischen Besteuerung von 5% unterlag, dann ist zunächst zu prüfen, ob die Zinseneinkünfte nach österreichischem Recht tatsächlich der maltesischen Gesellschaft als deren Einkünfte zuzurechnen sind. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn die Position der maltesischen Gesellschaft in wirtschaftlicher Hinsicht jener eines bloßen Treuhänders gleichkommt und sonach der wirtschaftliche Eigentümer des Vermögens nach wie vor die österreichische Muttergesellschaft ist und wenn weiters auch die Erwirtschaftung des Kapitalertrages funktionell der österreichischen Gesellschaft zuzurechnen ist, weil die im maltesischen Büro als Dienstnehmer ausgewiesenen Personen nicht über jene Qualifikation verfügen, die glaubhaft macht, daß sie es sind, denen die Verantwortung für die Erzielung des Finanzertrages zuzurechnen ist. In diesem Sinn kommt auch dem Erkenntnis des , Bedeutung zu, nach dem eine Änderung der Einkünftezurech...