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SWI 3, März 2022, Seite 161

BFG zur Berechnung des Bruttojahresgehalts für die Gewährung einer Zuzugsbegünstigung für ausländische Forscher

Bei der Berechnung des an einen zuziehenden Wissenschaftler zu bezahlenden Bruttojahresgehalts, das für die Blaue Karte EU erforderlich ist, sind auch variable Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist promovierter Elektronik- und IT-Techniker und lebte mit seiner Familie in Kanada. Anfang Jänner 2019 verlegte er seinen Hauptwohnsitz nach Österreich und nahm eine nichtselbständige Forschungstätigkeit bei einem österreichischen Arbeitgeber auf. Innerhalb der gesetzlichen Frist beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Zuzugsfreibetrags nach § 103 Abs 1a EStG iVm der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016). Der Bescheid wurde durch das damals noch zuständige BMF mit der Begründung abgewiesen, dass bei Personen, deren Tätigkeit überwiegend in Forschung und Entwicklung liegt, der Zuzug jedenfalls dann im öffentlichen Interesse liegt, sofern die an sie zu bezahlenden Vergütungen (Löhne, Gehälter, Honorare) nach § 108c Abs 1 EStG prämienbegünstigte Forschungsaufwendungen oder -ausgaben darstellen und mindestens das für die Blaue Karte EU erforderliche Bruttojahresgehalt betragen (§ 2 Abs 2 Z 3 ZBV 2016). Zwar wurde eine Bestätigung des Dienstgebers vorgelegt, wonach die an den Antragsteller gezahlten Vergütungen Aufwendungen iSd § 108c Abs 1 EStG dar...

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