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SWI 9, September 1999, Seite 401

Demontage eines inländischen Kraftwerkes durch eine chinesische Abbruchfirma

(BMF) – Verkauft die österreichische Ö-GmbH eine Werksanlage an die auf den britischen Kanalinseln errichtete A-Ltd., die nun ihrerseits das Werk an eine Gesellschaft in Malaysien weiterverkauft, wobei es Aufgabe der A-Ltd. ist, das Werk zu demontieren und schiffsmäßig zu verpacken und wobei dieser Auftrag von der A-Ltd. an die ebenfalls auf einer Kanalinsel errichtete B-Ltd. erteilt wird, dann fällt der Abbau der Werksanlage unter den Begriff der „Bauausführungen" im Sinn des § 29 BAO, auf Grund dessen nach einer sechsmonatigen Dauer eine zur inländischen Steuerpflicht der B-Ltd. führende Betriebstätte begründet wird. Denn würde der Begriff der „Bauausführungen" in einem derart engen Sinn verstanden, daß hievon nur „Aufbauarbeiten", nicht aber „Abbauarbeiten" erfaßt werden, würde etwa bei Gebäudeerrichtungen, denen der Abbruch eines Altgebäudes vorangeht, erst mit dem Beginn der Neukonstruktion der Fristenlauf einsetzen; dies aber würde im gegebenen Zusammenhang zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, da in der Baubranche die inländische Steuerpflicht ausländischer Unternehmen an die Dauer ihrer inländischen Präsenz anknüpft.

Werden die Demontagearbeiten, die sich als Baudemontage darstelle...

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