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SWI 9, September 1999, Seite 398

Grenzgängereigenschaft bei Hauptwohnsitzverlegung

(BMF) – In Abstimmung mit der deutschen Steuerverwaltung wurde festgestellt, daß nach dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 DBA Ö-Deutschland die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich nur Personen zustehen kann, die ihren einzigen Wohnsitz in der Grenzzone haben. Verlegt daher ein Grenzgänger – unter Beibehaltung seines im Elternhaus gelegenen Wohnsitzes als Zweitwohnsitz – den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Wien, dann wird der deutschen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie ab diesem Zeitpunkt die Grenzgängereigenschaft als nicht mehr gegeben ansieht.

Allerdings muß es als mehr als fraglich angesehen werden, daß eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Wien tatsächlich stattgefunden hat, wenn jemand in der österreichischen Grenzzone geboren und aufgewachsen ist, bei einem deutschen Unternehmen in der deutschen Grenzzone beschäftigt ist, arbeitstäglich zwischen dem deutschen Arbeitsplatz und seinem österreichischen Elternhaus die Grenze überschreitet und sich lediglich aus Anlaß der Aufnahme einer Beziehung zu einer Lebensgefährtin gemeinsam mit ihr in Wien eine kleine Wohnung mietet und wenn in dieser Wiener Wohnung lediglich die Woch...

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