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EU-Langzeitexpertenentsendung in die Slowakei
Schließt ein im Ruhestand stehender Beamter mit einem österreichischen Bundesministerium eine Vereinbarung, auf Grund der er im Rahmen eines EU-Projektes in der Slowakei als rechtlicher Berater tätig wird, dann unterliegen die hiefür vom Bundesministerium gezahlten Honorare der österreichischen Einkommensbesteuerung. Und zwar auch dann, wenn die dem Bundesministerium erwachsenden Kosten vollumfänglich von der EU ersetzt werden.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch das von Österreich mit der CSSR abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen, BGBl. Nr. 34/1979, zu beachten, das im Verhältnis zur Slowakei bis auf weiteres weiterhin anzuwenden ist. Gemäß Artikel 14 dieses Abkommens erlangt die Slowakei ein Besteuerungsrecht an diesen Honoraren insoweit, als sie auf eine Tätigkeit entfallen, die in einer „festen Einrichtung" (z. B. einem Arbeitszimmer) auf slowakischem Gebiet ausgeübt wird. Dieser Teil der Honorare ist korrespondierend auf österreichischer Seite (unter Progressionsvorbehalt) von der Einkommensbesteuerung freizustellen. Solange einwandfrei feststeht, daß die den Honoraren zugrundeliegende Tätigkeit in einer solchen „festen Einrichtung" ausgeübt wurde, hängt die Steuerf...