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SWI 9, September 1999, Seite 379

Zinsen aus Mexiko

Hat eine österreichische GmbH & CO KG in Mexiko eine 100%ige Tochtergesellschaft gegründet und wird diese Tochtergesellschaft mit einer Produktionsanlage ausgestattet, die der Belieferung des US-Marktes dienen soll, dann besteht die Bereitschaft, auf der Grundlage von § 48 BAO eine für die österreichische Gesellschaft eintretende Doppelbesteuerung zu beseitigen. Erzielt daher die österreichische KG aus einem der Tochtergesellschaft gewährten Kredit fremdübliche Zinsen, die in Mexiko einer 30%igen Quellensteuer unterliegen, dann würde über entsprechenden Antrag eine Anrechnung dieser mexikanischen Quellensteuer auf jene österreichische Einkommen/ Körperschaftsteuer zugelassen werden, die auf die mexikanischen Einkünfte entfällt. Zu beachten ist allerdings, daß bei Ermittlung des anrechenbaren Höchstbetrages (also bei Ermittlung jener österreichischen Steuer, die auf die mexikanischen „Einkünfte" entfällt) nach den in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen Grundsätzen vorgegangen werden muß. Siehe auch AÖFV Nr. 49/1991. (EAS 1502 v. )

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