Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 9, September 1999, Seite 376

Anrechnungshöchstbetrag bei Lizenzvorauszahlungen

Erhält eine österreichische Mutter-Kapitalgesellschaft von ihrer tschechischen Tochter-Kapitalgesellschaft im Jahr 1 eine Lizenzgebührenvorauszahlung von 130 Mio. S für einen Zeitraum von 10 Jahren, die in Österreich entsprechend passiv abgegrenzt in den Jahren 1 bis 10 mit jeweils 13 Mio. S der Besteuerung zugeführt werden, dann kann die im Jahr 1 mit 5% in Höhe von 6,5 Mio. S bezahlte tschechische Quellensteuer nur auf 10 Jahre verteilt zur Anrechnung gebracht werden. Dies deshalb, weil bei der Veranlagung des Jahres 1 die aus Tschechien stammenden Einkünfte nur mit 13 Mio. S einbezogen wurden; diese Einkünfte sind nur mit einer tschechischen Quellensteuer von 650.000 S vorbelastet, sodaß im Jahr 1 nach Auffassung des BM für Finanzen nur dieser Betrag für eine Steueranrechnung in Österreich herangezogen werden kann. Entsprechend ist in den Folgejahren vorzugehen. (EAS 1497 v. )

Rubrik betreut von: BMF
Daten werden geladen...