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Anrechnungshöchstbetrag bei Lizenzvorauszahlungen
Erhält eine österreichische Mutter-Kapitalgesellschaft von ihrer tschechischen Tochter-Kapitalgesellschaft im Jahr 1 eine Lizenzgebührenvorauszahlung von 130 Mio. S für einen Zeitraum von 10 Jahren, die in Österreich entsprechend passiv abgegrenzt in den Jahren 1 bis 10 mit jeweils 13 Mio. S der Besteuerung zugeführt werden, dann kann die im Jahr 1 mit 5% in Höhe von 6,5 Mio. S bezahlte tschechische Quellensteuer nur auf 10 Jahre verteilt zur Anrechnung gebracht werden. Dies deshalb, weil bei der Veranlagung des Jahres 1 die aus Tschechien stammenden Einkünfte nur mit 13 Mio. S einbezogen wurden; diese Einkünfte sind nur mit einer tschechischen Quellensteuer von 650.000 S vorbelastet, sodaß im Jahr 1 nach Auffassung des BM für Finanzen nur dieser Betrag für eine Steueranrechnung in Österreich herangezogen werden kann. Entsprechend ist in den Folgejahren vorzugehen. (EAS 1497 v. )