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Veräußerung einer schwedischen Liegenschaft
Hat eine österreichische Handelsgesellschaft m. b. H. im Jahr 1998 eine schwedische Liegenschaft um SEK 3,7 Mio. verkauft, die sie 1994 um SEK 3,2 Mio. erworben hat, S. 372dann steht das Besteuerungsrecht an dem erzielten Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 3 Abs. 2 des DBA Ö-Schweden Schweden zu. Art und Umfang der schwedischen Steuerpflicht richten sich nach schwedischem innerstaatlichem Steuerrecht.
Da nach Artikel 20 des Abkommens im Verhältnis zu Schweden das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung angewendet wird, unterliegt der Vorgang auch in Österreich der Körperschaftsbesteuerung. Eine allfällige schwedische Steuer ist auf jene Körperschaftsteuer, die auf den Veräußerungsgewinn entfällt, anrechenbar.
Reicht jene Körperschaftsteuer, die auf den Veräußerungsgewinn entfällt, nicht aus, um eine Vollanrechnung der schwedischen Steuer zu ermöglichen, erscheint es unter den gegebenen Umständen vertretbar, den aus dem Veräußerungsvorgang resultierenden Kursgewinn von rd. 480.000 S in den Betrag der durch Anrechnung begünstigten schwedischen Einkünfte einzubeziehen. (EAS 1487 v. )