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Italienische Abfertigung und Pensionsabfindung nach Wohnsitzverlegung nach Österreich
Hat ein italienischer Staatsbürger, der langjährig dem fliegenden Personal eines italienischen Luftfahrtunternehmens angehörte, nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und wird ihm nach der Wohnsitzverlegung eine – in Italien begünstigt besteuerte – gesetzliche und freiwillige Abfertigung sowie eine Pensionsabfindung ausgezahlt, dann ist die Abfertigung gemäß Artikel 15 DBA Ö-Italien von der inländischen Besteuerung freizustellen. Denn sie stellt eine nachträgliche Vergütung für die seinerzeitige aktive Dienstleistung dar und unterliegt aus diesem Grund in jenem Staat der Besteuerung, in dem die zugrundeliegenden Dienstleistungen erbracht wurden (EAS 484, 513). Der Umstand, daß das DBA Ö-Italien das Anrechnungsverfahren und nicht das Freistellungsverfahren für die Beseitigung der Doppelbesteuerung vorsieht, ist im vorliegenden Fall nicht relevant, weil die aktive Dienstleistung noch zu einer Zeit erbracht wurde, in der der nunmehrige Pensionist in Italien ansässig war.
Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der Pensionsabfindung. Diese unterliegt gemäß Artikel 18 DBA-Italien der inländischen Besteuerung. Die inländische Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit...