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Anonyme Vergleichsdaten bei der Prüfung von Verrechnungspreisen
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden die vom geprüften Unternehmen für Verkaufsgeschäfte an verbundene Unternehmen in Ansatz gebrachten Verrechnungspreise erhöht. Der Betriebsprüfer (und ihm folgend das Finanzamt) begründete die Erhöhung der Verrechnungspreise mit Vergleichswerten, die aus den bei verschiedenen Finanzämtern aufliegenden Steuerakten anderer Unternehmen gewonnen worden waren. Im Hinblick auf das Steuergeheimnis wurden diese Vergleichsdaten dem geprüften Unternehmen lediglich in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist die von der Finanzverwaltung eingeschlagene Vorgangsweise der Verwendung anonymer Vergleichsdaten verfahrensrechtlich unzulässig. Einerseits erfordert die Durchführung eines externen Betriebsvergleichs eine umfassende Preisgabe der Verhältnisse der Vergleichsunternehmen (insbesondere namentliche Nennung dieser Unternehmen). Eine solche umfassende Preisgabe ist aber andererseits im Ergebnis nicht möglich, da dies eine Verletzung des zugunsten der Vergleichsbetriebe bestehenden Steuergeheimnisses zur Folge hätte. Das Gericht wäre nämlich gegenüber dem geprüften Unternehmen zur Gewährung rechtlichen Gehör...