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SWI 7, Juli 1999, Seite 312

Die neue Kontrollmitteilungspraxis der deutschen Finanzbehörden

WEAKENING OF GERMAN BANK SECRECY

Anton Rudolf Götzenberger

Meldung

Bislang waren deutsche Banken und Sparkassen nur verpflichtet, Name und Anschrift eines jeden Kunden sowie die Höhe des Betrags mitzuteilen, bis zu dem der Bankkunde einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilt hat. Freistellungsaufträge können deutsche Sparer ihren Kreditinstituten erteilen, um sich entweder in Höhe ihres gesamten Sparer-Freibetrags von 6.100 DM/Jahr (bzw. bei Ehepaaren 12.200 DM) oder über einen Teilbetrag (sofern der Sparer mehrere Konten und Depots unterhält) von der Zinsabschlagsteuer freistellen zu lassen oder – bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen – die Erstattung von Kapitalertragsteuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer bereits im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung zu sichern. Erteilte Sparer Mustermann, wohnhaft in 00001 Musterstadt einen Freistellungsauftrag über einen Teilbetrag von 4.500 DM, erhielten die Finanzbehörden bislang folgende Daten: Mustermann, Musterstrasse 10, 00001 Musterstadt, 4.500 DM.

Deutsche Banken meldeten mit den „4.500 DM" also denjenigen Betrag, bis zu dem sie beim Kunden Mustermann vom Steuerabzug Abstand nehmen sollten (aufgrund des von Mustermann erteilten Freistellungsauftrags). Die bisherigen Bankmeld...

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