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Stille Beteiligung nach spanischem Recht
(BMF) – Schließen in Österreich ansässige Investoren mit einer spanischen Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand der Bau und die Verwertung von Appartements und Penthäusern ist, Verträge nach Art einer stillen Beteiligung ab („cuenta en participación"), wobei den stillen Gesellschaftern neben den Anteilen an den Gewinnen und Verlusten auch eine Beteiligung an den stillen Reserven und einem allfälligen Firmenwert sowie gewisse Mitspracherechte eingeräumt werden, und sind die Verträge jenen einer gewerblich tätigen unechten stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichbar, sodaß eine gewerblich tätige Mitunternehmerschaft als gegeben anzunehmen ist, dann findet aus österreichischer Sicht auf diese Gestaltungen Artikel 7 des DBA-Spanien Anwendung.
Die in Artikel 7 Abs. 7 des Abkommens vorgesehene Beschränkung, derzufolge nur stille Gesellschaften des österreichischen Rechts in den Anwendungsbereich des Artikels 7 einbezogen werden, entfaltet nur hinsichtlich der echten stillen Gesellschaften eine normative Wirkung; denn die Einkünfte gewerblicher Mitunternehmer (einschließlich jener einer unechten stillen Gesellschaft) sind nach den allgemeinen Grundsätzen der „Bil...