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SWI 7, Juli 1999, Seite 299

Zuwendungen an US-Begünstigte österreichischer Privatstiftungen

(BMF) – Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen an in den USA ansässige Begünstigte fallen nicht unter den Begriff der Dividenden im Sinn der DBA-Terminologie. Dies deshalb, weil der Begünstigte keine „Anteile" an der Stiftung besitzt, wie dies die Dividendenbegriffsbestimmung des Artikels 10 Abs. 3 des DBA-Ö/USA verlangt. Dies hat zur Folge, daß gemäß Artikel 21 des Abkommens (subsidiäre Besteuerungszuweisung an den Ansässigkeitsstaat für im Abkommen nicht besonders geregelte Einkünfte) die Zuwendungen an die US-Begünstigten in Österreich von der Kapitalertragsteuer vollständig zu entlasten sind. Wurde von der Privatstiftung Kapitalertragsteuer einbehalten, besteht daher Anrecht auf Rückerstattung.

Die in EAS 617 enthaltene gegenteilige Aussage bezieht sich auf den Geltungsbereich des Abkommens aus dem Jahr 1956, der im allgemeinen für die Abzugsbesteuerung am geendet hat. Dieses Alt-Abkommen enthielt keine dem Artikel 21 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmung für nicht besonders geregelte Einkünfte, sodaß weder die Zuteilungsregel für Dividenden (Art. VI DBA-USA) noch eine andere Steuerzuteilungsregel Österreich zur Steuerfreistellung verpflichtet hat. (EAS 1...

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