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Vollstreckungsamtshilfe zugunsten der USA
(BMF) – Es ist wohl richtig, daß Artikel 25 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom die österreichische Finanzverwaltung verpflichtet, nichtentrichtete US-Steuern zwangsweise zugunsten der US-Steuerverwaltung einzubringen. Allerdings ist diese Vollstreckungsamtshilfe nur in einem sehr eng begrenztem Rahmen vereinbart worden; nämlich nur insoweit, als zu Unrecht Vorteile des erstmals am wirksam gewordenen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch genommen worden sind. Fallen daher nachträglich US-Steuern deshalb an, weil in der Vergangenheit ein US-Investitionsmodell in steuerlicher Hinsicht von Parteienseite anders beurteilt wurde als dies nunmehr durch das amerikanische Internal Revenue Service geschieht, dann werden solche US-Steuern nicht im Amtshilfeweg von der österreichischen Finanzverwaltung eingebracht. (EAS 1447 v. )