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Steuerliche Behandlung von Wiederholungshonoraren an Schauspieler
Die Frage der steuerlichen Behandlung von sogenannten Wiederholungshonoraren für die nochmalige Ausstrahlung einer deutschen TV-Produktion im Fernsehen wurde anläßlich der österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom in Berlin besprochen. Abschn. C Z 2 des Ergebnisprotokolls enthält hiezu folgende Feststellung: „Wiederholungshonorare, die Schauspieler für eine nochmalige Ausstrahlung einer TV-Serie erhalten, fallen unter die Zuteilungsregel des Artikels 12 des Abkommens und sind nicht von Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz bzw. Artikel 9 des Abkommens erfaßt."
Derartige Wiederholungshonorare, die einem in Österreich ansässigen Schauspieler zufließen, sind daher in Österreich steuerpflichtig und in Deutschland von der Besteuerung zu entlasten. (EAS 1462 v. )