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Entlastung deutscher Produktionsunternehmen hinsichtlich britischer Künstler
Schließt die inländische Konzertveranstaltungs-GmbH „A" mit einem deutschen Produktionsunternehmen „B" einen Vertrag über den Auftritt des britischen Künstlers „D", S. 276wobei zwischen „A" und „D" keine vertraglichen Leistungsbeziehungen hergestellt werden (diese bestehen nur zwischen „A" und „B"), dann ist die deutsche Gesellschaft „B" berechtigt, eine Rückerstattung der von „A" gemäß § 99 EStG einbehaltenen Abzugssteuer zu beantragen; denn die Einkünfte von „B" dürfen – mangels inländischer Betriebstätte – gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich nicht besteuert werden.
Sollte es nun so sein, daß der britische Künstler „D" mit der britischen Künstleragentur „C" in einem Vertragsverhältnis steht, und sollte er auf Grund eines zwischen „B" und „C" geschlossenen Vertrages für den Auftritt in Österreich verpflichtet worden sein und sollte der britische Künstler bei seiner Besteuerung in Großbritannien schließlich eine Anrechnung der österreichischen Abzugssteuer begehren, dann wird unter diesen Gegebenheiten die österreichische Finanzverwaltung nicht in der Lage sein, eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß in seiner Gage (die er von „C" bekommen hat) eine in Großbritannien anrechenbare ö...