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Einschränkung des Verlustvortrags bei beschränkter Steuerpflicht ab 1990 nicht gleichheitswidrig
Nach der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG i. d. F. BGBl. 1996/201 kann ab der Veranlagung 1990 ein Verlustvortrag bei in Österreich beschränkt Steuerpflichtigen nur insoweit berücksichtigt werden, als der Verlust die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat. Damit ist für in Österreich beschränkt Steuerpflichtige im Ergebnis ein Verlustvortrag nur dann möglich, wenn nicht nur im Inland ein Verlust besteht, sondern auch das Welteinkommen des Steuerpflichtigen im betreffenden Jahr negativ ist.
Nach Ansicht des VwGH verstößt die Regelung des § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Der VwGH sieht sich daher zu einer Antragstellung an den VfGH nach Art. 140 B-VG nicht veranlaßt. Auch mit seinen Ausführungen, daß vergleichbare andere Steuerpflichtige, die ihre Verluste bereits zu einem früheren Zeitpunkt (vor Inkrafttreten von § 102 Abs. 2 Z 2 EStG) erlitten hätten, diese ohne Einschränkung hätten abziehen können, vermag der Beschwerdeführer keine gleichheitsrechtlichen Bedenken zu wecken. Die unterschiedliche Behandlung von gleichgelagerten Sachverhalten während verschiedener zeitlicher Geltungsbereiche von Vorschriften kann ...